Satzung
Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.
Drieschstrae 12, 80999 Mnchen
Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.


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Inhalt
1) Name, Rechtsform, Sitz ................................................................................................................ 2
2) Vereinszweck................................................................................................................................ 2
3) Mittelverwendung........................................................................................................................ 4
4) Mitgliedschaft............................................................................................................................... 4
5) Beendigung der Mitgliedschaft .................................................................................................... 5
6) Mitgliedsbeitrge ......................................................................................................................... 5
7) Vereinsorgane .............................................................................................................................. 6
8) Der Vorstand ................................................................................................................................ 6
9) Aufgaben und Zustndigkeit des Vorstands................................................................................. 7
10) Vorstandssitzungen .................................................................................................................... 8
11) Mitgliederversammlungen ......................................................................................................... 8
12) Einberufung der Mitgliederversammlung .................................................................................. 9
13) Durchfhrung der Mitgliederversammlung ............................................................................... 9
14) Nachtrgliche Antrge zur Tagesordnung................................................................................ 11
15) Auerordentliche Mitgliederversammlung.............................................................................. 11
16) Kassenprfer ............................................................................................................................ 11
17) Geschftsjahr............................................................................................................................ 12
18) Auflsung des Vereins .............................................................................................................. 12
19) Anfallberechtigung ................................................................................................................... 12
20) Haftungsausschluss .................................................................................................................. 12


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Satzung des Vereins Planet Children Kinderhilfswerk e.V.
vom 16. April 2005 mit Satzungsnderung vom 03. November 2017
1) Name, Rechtsform, Sitz
1) Der Verein Planet Children Kinderhilfswerk e.V., mit Sitz in Mnchen, verfolgt ausschlielich
und unmittelbar gemeinntzige und mildttige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,Steuerbegnstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Mnchen.
3) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Mnchen
Registergericht- unter
der Vereins-/Registernummer VR 18928
4) Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister am 16. April 2005 lautet der Name des
Vereins Planet Children Kinderhilfswerk e.V.
2) Vereinszweck
1) Der Verein dient der Frderung der Entwicklungshilfe und mildttiger Zwecke,
der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe und der ffentlichen Gesundheitspflege.
2)
Der Verein wird insbesondere ttig in Lndern der sog. ,,Dritten Welt wie
z.B. Tansania, Kenia, Indien.
3) Der Verein wird zur Verwirklichung seiner Projekte und Hilfsmanahmen unmittel-
bar selbst ttig. Der Verein kann sich zustzlich zur Durchfhrung seiner satzungs-
gemen Zwecke auch Hilfspersonen i.S.d. 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
Diese sind dem Verein gegenber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
Aufgaben und Ttigkeiten der Hilfspersonen sind im vorhinein schriftlich festzulegen.
Die Hilfspersonen knnen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Ttigkeit angemessen
vergtet werden.


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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Untersttzung, Erhalt und Bau von Waisenhusern, Kindergrten, Schulen,
Krankenstationen und Hospizen.
- Dorf-, Wasser- und Energieprojekte zum Erhalt der huslichen Umgebung von
Kindern und Jugendlichen.
- Beschaffung von Hilfsgtern, wie z.B. Medikamente, Schulmaterialien, Saatgut,
landwirtschaftliche Gerte.
- Untersttzung, Erhalt und Aufbau von Berufsbildungssttten.
- Untersttzung, Erhalt und Aufbau von Versorgung und Arbeit schaffenden
Manahmen, zum Erhalt der huslichen Umgebung von Kindern und
Jugendlichen.
4) Der Verein verfolgt mildttige Zwecke i.S.d. 53 Nr. 2 der Abgabenordnung.
Der Verein untersttzt selbstlos Personen, die infolge ihres wirtschaftlichen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Es handelt sich dabei aus-
schlielich um Personen aus Entwicklungslndern, insbesondere aus Lndern
der sog. ,,Dritten Welt , wie z.B. Tansania, Kenia, Indien.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Finanzielle Untersttzung einzelner Kinder oder Jugendlicher zum Zwecke einer
geregelten Unterkunft, Ernhrung und medizinischen Versorgung.
- Finanzielle Untersttzung einzelner Kinder oder Jugendlicher zum Zwecke einer
geregelten Schul- oder Berufsausbildung.
- Finanzielle Untersttzung einzelner Personen, die aufgrund schwerer Krankheit
oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu versorgen.
- Finanzielle Untersttzung einzelner Familien, die infolge ihres wirtschaftlichen
Zustands nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu versorgen.
5) Der Verein kann auch als Frderkrperschaft i.S.d. 58 Nr. 1 AO ttig werden.
In diesem Fall leitet der Verein beschaffte Finanzmittel weiter an andere Krperschaften
oder Krperschaften des ffentlichen Rechts, zweckgebunden fr die Frderung ins-
besondere von:


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- Untersttzung, Erhaltung, Kauf und Bau von Waisenhusern, Kindergrten, Schulen,
Krankenstationen und Hospizen.
- Aufbau von Dorf-, Wasser- und Energieprojekten.
- Untersttzung, Erhalt und Aufbau von Berufsbildungssttten.
- Untersttzung, Erhalt und Aufbau von Versorgung und Arbeit schaffenden
Manahmen.
6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt seine Zwecke
unabhngig.
3) Mittelverwendung
1) Der Verein ist selbstlos ttig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2) Mittel des Vereins drfen nur fr satzungsgeme Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflsung oder Aufhebung des Vereins
auch keine Abfindungen und auch keine Sacheinlagen zurck. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden.
3) Alle Inhaber von Vereinsmtern sind ehrenamtlich ttig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz angemessener Ausgaben.
4) Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede (volljhrige) natrlich Person und jede juristische
Person werden.


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2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet ber die Aufnahme.
5) Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflsung der juristischen Person
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche
Erklrung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kndigungsfrist von drei Monaten zulssig.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstt, dem Verein einen Schaden zugefgt oder sich unehrenamtlicher Handlungen
schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschlieen. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persnlichen
mndlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ber einen
Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begrnden und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4) Gegen den Ausschlieungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung zur nchsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlieungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt
dies als Unterwerfung unter den Ausschlieungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft
als beendet gilt. ber Berufungen gegen Vereinsausschlsse beschliet die Mitglieder-
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgltig. Bis zum Abschluss des
vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
6) Mitgliedsbeitrge
Von den Mitgliedern werden keine Beitrge erhoben. Alle Mitglieder verpflichten sich
jedoch sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.


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7) Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
8) Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus zwei Personen:
a) dem Vorsitzenden des Vorstandes (1.Vorstand)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorstand)
Sie vertreten den Verein gerichtlich und auergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln vertretungsberechtigt. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende
nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch
macht.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand
b) dem Schriftfhrer
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von vier Jahren von
der Mitgliederversammlung gewhlt. Wiederwahl ist mehrfach zulssig. Whlbar sind
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit ohne Angabe von Grnden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder abberufen werden.
3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn
hierbei die Amtsdauer von vier Jahren berschritten wird.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstand whrend seiner Amtszeitperiode aus, so whlt der
verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied fr die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds, dessen Wahl in der nchsten Mitgliederversammlung besttigt werden muss.
5) Die Mitglieder des Vorstandes knnen ihr Amt am Ende eines Geschftsjahres niederlegen,
wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschftsjahres dem Vorstands-
vorsitzenden, oder im Falle des Vorstandsvorsitzenden dem stellvertretenden Vorstands-


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vorsitzenden, schriftlich mitgeteilt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort
niedergelegt werden.
6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfhigkeit zur
Geschftsfhrung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitglieder-
versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung
binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfr einzuberufende Mitglieder-
versammlung prfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung
oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
9) Aufgaben und Zustndigkeit des Vorstands
1) Der Vorstand ist fr alle Angelegenheiten des Vereins zustndig, sofern sie nicht durch
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zhlen
insbesondere:
1. Fhrung der laufenden Geschfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung,
3. Ausfhrung der Beschlsse der Mitgliederversammlung,
4. Vorbereitung eines Haushaltsplanes,
5. Buchfhrung ber Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
6. Erstellung eines Jahresberichts,
7. Beschlussfassung ber Aufnahmeantrge und Ausschlsse von Mitgliedern,
8. Abschluss von Dienst- und Arbeitsvertrgen, Bestellung eines Geschftsfhrers,
9. Entscheidung ber konkrete Projekte und Manahmen des Vereins.


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10) Vorstandssitzungen
1) Der Vorstand beschliet in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2) Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
3) ber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Antrge
und Beschlsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom
Protokollfhrer zu unterschreiben.
4) Beschlsse knnen auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per e-Mail oder Fax
abgefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich
widerspricht.
11) Mitgliederversammlungen
1) Jedes Mitglied
auch ein Ehrenmitglied- hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Die Ausbung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persnlich
wahrzunehmen. Stimmrechtsbndelung und Vertretung sind nicht zulssig.
2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufge-
fhrten Aufgaben ber die Belange des Vereins zu beschlieen. Dies umfasst
insbesondere:
1. Bestimmung der Richtlinien ber die Projekte und Frderungsmanahmen
des Vereins,
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes fr das
nchste Geschftsjahr,


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3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprfers,
soweit die Satzung fr die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere
Zustndigkeit festlegt,
5. Beschlussfassung ber nderung der Satzung und ber die Auflsung des
Vereins,
6. Beschlussfassung ber die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme-
antrages sowie ber die Berufung gegen einen Ausschlieungsbeschluss des Vorstandes,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3) In Angelegenheiten, die in den Zustndigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschlieen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zustndigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
12) Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jhrlich, sptestens sechs Monate
nach Ablauf deines Geschftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
13) Durchfhrung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters
bernimmt das lteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.


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2)
Art und Durchfhrung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Ab-
stimmung muss schriftlich und geheim durchgefhrt werden, wenn mindestens die
Hlfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
3) Die Mitgliederversammlung ist nicht ffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gste
zulassen. ber die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be-
schliet die Mitgliederversammlung.
4) Die Mitgliederversammlung ist grundstzlich ohne Rcksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfhig. Soll ber eine Satzungsnderung abge-
stimmt werden, so muss mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sein. Bei einer
Abstimmung ber die Auflsung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens
der Hlfte der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Beschlussunfhigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfhig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5) Beschlsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gltigen
Stimmen gefasst. Eine Satzungsnderung oder die Auflsung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
6) ber die Beschlsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollfhrer zu unterzeichnen ist.
Bei Verhinderung des Protokollfhrers wird vom Versammlungsleiter ein anderer
Protokollfhrer bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen ber Ort und Zeit der
Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollfhrers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-
ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsnderungen soll
der genaue Wortlaut angegeben werden.


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14) Nachtrgliche Antrge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis sptestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtrglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-
versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergnzen. ber Antrge auf Ergnzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliet die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von der abgege-
benen gltigen Stimmen erforderlich.
15) Auerordentliche Mitgliederversammlung
1) Auerordentliche Mitgliederversammlungen knnen durch den Vorstand nach
Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer auerordentlichen Mitglieder-
versammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Eine auerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzu-
berufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich beantragt.
2) Fr auerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und
Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
16) Kassenprfer
Die Mitglieder whlen in der Mitgliederversammlung fr die Dauer von zwei Jahren
einen Kassenprfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontroll-
organ des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. berprft werden die Kassengeschfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine berprfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; ber das Ergebnis ist in der Jahreshauptver-
sammlung zu berichten. Zum Kassenprfer drfen auch Nichtmitglieder gewhlt werden.


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17) Geschftsjahr
Das Geschftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschftsjahr
ist ein Rumpfgeschftsjahr.
18) Auflsung des Vereins
1) Die Auflsung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschliet, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fr den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelst wird und seine Rechtsfhigkeit verliert. Eine Auflsung
des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
19) Anfallberechtigung
Bei Auflsung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fllt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vermgen an die Stadt Mnchen, die es unmittelbar und ausschlielich fr
gemeinntzige und mildttige Zwecke, insbesondere zur Untersttzung hilfsbedrftiger Kinder
und Jugendlicher, zu verwenden hat. Vor Durchfhrung der Auflsung und Weitergabe des
noch vorhandenen Vereinsvermgens ist zunchst das Finanzamt zu hren.
20) Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschrnkt sich auf eine vorstzliche Pflichtverletzung durch
die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung fr fahrlssiges Verhalten der Organe sowie
fr jedwedes Verschulden der Erfllungsgehilfen gegenber den Vereinsmitgliedern wird
ausgeschlossen. Soweit darber hinaus Schadensersatzansprche der Vereinsmitglieder
gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschdigte
auch das Verschulden des fr den Verein Handelnden und die Kausalitt zwischen


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Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder,
insbesondere des Vorstandes, fr Schadensersatzansprche gegen den Verein ist
ausgeschlossen.
Mnchen, den 03. November 2017
Edith Rohr
Vorstandsvorsitzende


Planet Children Kinderhilfswerk e.V.
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Tel.:
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